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Vorschriften für die Gründung einer Corporation in Florida


Incorporators (Gründer der Gesellschaft):

  • Mindestzahl: 1
  • Sitz / Nationalität:Beliebig, keine Einschränkungen.
  • Natürliche und/oder juristische Person sind möglich.
  • Ort der Gründerversammlung: Beliebig, keine Einschränkungen.

Shareholders (Aktionäre):

  • Mindestzahl: 1
  • Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen.
  • Ort der jährlichen Aktionärsversammlung: Beliebig, aber in den By-Laws (Statuten) festzulegen wird keine besondere Abmachung getroffen, sollten die Versammlungen im Registered Office in Florida stattfinden.
  • Maximale Durchgriffshaftung: Aktionäre haften für den nicht vollständig einbezahlten Teil des von ihnen gezeichneten Kapitals.
  • Sind Bearer Shares [Inhaberaktien] möglich ? - Nein.


Directors (Direktoren):

  • Mindestzahl: 1
  • Sitz / Nationalität: Beliebig, keine Einschränkungen.
  • Die Direktoren müssen natürliche Personen sein, die älter als 18 Jahre sind. Zusätzliche Anforderungen an die Person des Direktors können in den Articles of Incorporation oder in den By-Laws festgelegt werden.
  • Versammlungsort: Beliebig, aber in den By-Laws festzulegen.

Firmenbezeichnung:

  • Rein deutschsprachige Firmenbezeichnungen sind zulässig.
  • Der Gesellschaftsname muss einen der folgenden Rechtsformbegriffe enthalten: "Company", "Corporation" oder "Incorporated", oder sinngemässe Bezeichnungen oder Abkürzungen in anderen Sprachen, solange sie in lateinischen Buchstaben geschrieben sind und die beschränkte Haftung anzeigen.
  • Die Firmenbezeichnung darf hinsichtlich des in den Articles of Incorporation festgelegten Geschäftsinhalts keinen falschen Eindruck erwecken. Namen, die im Zusammenhang mit staatlichen Behörden stehen, sind nicht zugelassen und bereits in Florida registrierte oder reservierte Namen dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.

Gegenstand der Gesellschaft:

  • Allgemeine Formulierungen sind üblich.
  • Gesellschaftskapital:
  • Mögliche Aktiengattungen: Beliebig.
  • Par Value Shares (Nennwertaktien) oder No Par Value Shares (nennwertlose Aktien): Keine gesetzliche Vorgabe.
  • Genehmigtes Kapital: Weder ist ein Minimal- noch ein Maximalbetrag vorgeschrieben; die Höhe wird lediglich in den Articles of Incorporation festgelegt. Das Kapital kann auf eine beliebige konvertierbare Währung lauten.
  • Gezeichnetes Kapital, Minimum: Keine gesetzliche Vorgabe.
  • Einbezahltes Kapital, Minimum: Keine gesetzliche Vorgabe.
  • Zeitpunkt der Einzahlung des Kapitals: Von den Direktoren festzulegen.
  • Art und Weise der Kapitaleinzahlung: Durch Bargeld, mittels Verrechnung von erbrachter Arbeitsleistung, oder Sacheinlage von persönlichem Besitz oder von Grundvermögen.


Articles of Incorporation:

  • Ort der Aufbewahrung: Beim Department of State, wo das Original zusammen mit einer Kopie und den entsprechenden Filing Fees (Eintragungsgebühren) abgegeben werden muss.

Share Certificates (Aktienzertifikate):

  • Wer unterzeichnet die Aktienzertifikate ? Der Präsident oder Vize-Präsident zusammen mit dem Company Secretary bzw. seinem Assistenten. Die Unterschriften können durch Faksimiles ersetzt werden, wenn die Zertifikate von einem Registrierungsbeamten gegengezeichnet werden.
  • Müssen die Aktienzertifikate gesiegelt werden ? Eine Gesellschaft kann ein Corporate Seal (Gesellschaftssiegel) führen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Wenn ein solches vorhanden ist, können die Aktienzertifikate damit gesiegelt werden.


Gesellschaftsführung:

  • Resident Agent [Örtlicher Vertreter], Registered Office [Firmensitz]:
  • Jede Corporation muss einen Resident Agent in Florida haben, der sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein kann. Seine Büroadresse muss mit der des Registered Office übereinstimmen. Diese Adresse darf kein Postschliessfach sein und muss auch im Staat Florida liegen.
  • Unterlagen der Gesellschaft: Die Firmenunterlagen sind ständig bezüglich der Sitzungsprotokolle und weiterer Beschlüsse der Aktionäre und Direktoren, die ohne Versammlungen stattgefunden haben, zu aktualisieren und im Principal Office [Hauptsitz] der Gesellschaft aufzubewahren, welches sich nicht in Florida befinden muss.

Buchführungspflichten:

  • Abgabe von Financial Statements [Geschäftsberichten und Bilanzen]: Da in Florida das Nettoeinkommen aus den Gesellschaftsaktivitäten besteuert wird, müssen jährliche Bilanzen eingereicht werden, auf deren Grundlage die zu zahlende Steuer berechnet wird.
  • Zudem müssen Annual Returns [Jahresberichte] an das Department of State gesandt werden, die u.a. die Adresse des Hauptsitzes und des Registered Office der Firma und die der Direktoren, nicht aber die der Aktionäre beinhalten.

Staatliche Gründungsgebühren einer Aktiengesellschaft:

  • Filing Fee USD 70,--
  • Certification Fee USD 52,50

Hinweis: In Florida werden bei der Ausgabe von Zertifikaten, Aktien und dergleichen eine Stempelsteuer [Documentary Stamp Tax] erhoben.

Jährliche Verwaltungsabgaben, sonstige Kosten und Steuern einer Aktiengesellschaft:

  • Annual Filing Fee USD 61,25 zuzüglich einer Supplemental Fee (Zusatzgebühr) in Höhe von USD 138,75

Der Annual Return und die jährlichen Gebühren sind bis zum 01.01. jeden Jahres beim Department of State einzureichen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • Weitere Abgaben:

Bei Änderungen der Höhe des Aktienkapitals:
Filing Fee USD 35,00
Certification Fee USD 52,50

Bei Auflösung der Gesellschaft:
Filing Fee USD 35,00
Certification Fee USD 52,50

  • Bundesstaats-Einkommensteuer:

Jede Corporation, die Einkünfte in Florida erzielt, muss diese in Florida versteuern. Die Berechnung der zu zahlenden Steuer ergibt sich aus den normalerweise an die Bundessteuerbehörde abzugebenden Finanzberichten. Das zu versteuernde Nettoeinkommen der Gesellschaft unterliegt einem Steuersatz von 5,5%, wobei ein Freibetrag von USD 5000,-- besteht.