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Produkthaftung
in den USA
Legendäre Fälle in den USA, wie etwa der der 81jährigen
Kathleen Gilliam, die sich während der Autofahrt den zuvor
gekauften Kaffee über die Beine schüttete und darauf hin
zu Beginn der 90iger Jahre die Fastfood-Kette McDonalds verklagte,
sorgen immer wieder für Schlagzeilen.
Ausländische Hersteller
und Exporteure sollten sich durch die Risiken einer Schadensersatzforderung
dennoch nicht abschrecken lassen, was ein Engagement im US-Markt
betrifft. So werden beispielsweise 97 Prozent der eingereichten
Klagen nicht vor einem Gericht verhandelt, da sie entweder gleich
von einem Richter abgelehnt werden oder man sich außergerichtlich
einigt (16%).
Das Risiko einer Produkthaftungsklage
und den damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand/Verlusten, kann
bei Befolgung gewisser Richtlinien stark minimiert werden. Was dabei
zu beachten ist, haben wir Ihnen auf dieser Webseite zusammengefasst.
Rechtliche Grundbegriffe
Produkthaftung bedeutet, dass der Produzent oder Händler eines
Produktes für durch das Produkt (z.B. Lebensmittel, technische
Geräte, Medikamente, Kosmetika) beim Verbraucher verursachte
Schäden haftet.
Die Rechtslage ist aufgrund
der föderalen Struktur der amerikanischen Gerichtsbarkeit in
jedem US-Staat anders.
Auch ausländische
Unternehmen müssen mit der Gefahr einer Produkthaftungsklage
rechnen, da es in die Zuständigkeit von US Gerichten fällt,
wenn ein amerikanischer Verbraucher geschädigt wurde. Üblicherweise
basieren Produkthaftpflichtansprüche auf Fahrlässigkeitshaftung,
Garantiehaftung und/oder Verschuldens unabhängiger Haftung.
Strict liability (Verschuldens-unabhängige Haftung):
Der Unternehmer trägt die Verantwortung für durch ein
defektes Produkt entstandene Schäden. Begründung hierfür
ist die Tatsache, dass er dieses und somit auch die Gefahr geschaffen
hat. Auch wenn ihm dieser Defekt, bei Auslieferung des Produktes,
unbekannt war. Außerdem können, unter gewissen Umständen
und je nach Vertragsgestaltung, auch alle Beteiligten haften, die
bei der Inverkehrssetzung der Ware mitgewirkt haben.
Negligence (Fahrlässigkeitshaftung):
Hier wird geprüft, ob der Schaden durch die Handlung oder Unterlassung
des Herstellers (mit-) verursacht wurden ist. Das Unternehmen haftet,
wenn dessen Vorgehensweise mit einer vorhersehbaren, mit dem Gebrauch
des Produkts verbundenen Gefahr zusammenhängt.
Warranty (Garantiehaftung):
Ein Unternehmer kann für entstandene Schäden haftbar gemacht
werden, wenn er gegenüber dem Konsumenten Garantien in Bezug
auf Sicherheit und Funktionstüchtigkeit des Produkts gewährleistet
hat. Bei einer Klage prüft das Gericht den Wortlaut der Garantie.
Es ermittelt dann, welche Garantien der Hersteller bezüglich
Tests, Sicherheit und Schulung für die Benutzung eines Produkts
abgegeben hat. Anhand dieser Angaben, überprüft das Gericht
ob diese Tatsachen ausreichen, damit der Kläger seinen Garantieanspruch
geltend machen kann. Im US- amerikanischen Produkthaftungsrecht
kann der Hersteller seine Garantiehaftung nicht vertraglich beschränken.
Zu beachten ist, dass neben Warenbeschreibungen auch verbreitete
Muster und Angaben in der Werbung oder auf der Verpackung als Garantiezusicherung
ausgelegt werden können.
Risikoabgrenzung bei der US-Marktbearbeitung
Grundsätzlich können Waren von Herstellern durch drei
verschiedene Arten in die USA gelangen und dadurch auch den dort
herrschenden Regeln und Gesetzen unterliegen.
1. Indirekter Export
I. Ein deutsche Unternehmen produziert landestypische Süßigkeiten.
Ein amerikanischer Geschäftsmann kauft diese als kleines Mitbringsel
für seine Kinder. Beim Genuss der Süßwaren tritt
ein Schaden ein.
II. Ein deutscher Produzent
stellt außergewöhnliches Hightech Spielzeug her. Der
amerikanische Geschäftsmann oder Tourist bringt seinen Kindern
die Spielsachen als Geschenke mit.
In diesem Fall besteht
die Möglichkeit, dass der deutsche Hersteller vor einem US
Gericht verklagt wird, obwohl er gar nicht wissen konnte, dass seine
Produkte dahin gelangen können.
2. Direkter Export
I. Ein deutscher Sportartikelhersteller verkauft seine Produkte
durch einen amerikanischen Händler in den USA.
II. Ein deutscher Hersteller
stellt ein Produkt her (z.B. Tabak, Alkohol) welches unter anderem
von einer internationalen Airline auf deren Flügen sowie den
angeschlossensen Vertragshotels in den USA verkauft wird.
III. Ein deutscher Bekleidungshersteller
liefert u.a. Babykleidung in die USA und unterliegt damit u.a. den
U.S. Gesetzen zum Flammable Fabrics Act sowie ggf. Small Parts Regulations.
IV. Ein deutscher Hersteller
von Decken, Matratzen o.ä. liefert seine Waren in die USA und
unterliegt damit u.a. dem "Flammable Fabrics Act".
V. Ein deutscher Webseitenbetreiber
bietet Online-Serviceleistungen oder Online-Shopping Möglichkeiten
an. Die Webseite ist auch in den USA zugänglich und von U.S.
amerikanischen privaten Verbrauchern nutzbar. Damit unterliegt der
Betreiber potentiell den Verbraucherschutzgesetzen, inkl. Datenschutzgesetzen,
der USA. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Server-Standort in
Hamburg ist bzw. das Impressum eine Geschäftsadresse in München
listet.
Für nahezu alle
Produkte gelten die Regelungen des "Fair Packaging and Labeling
Act", herausgegeben vom U.S. Consumer Protection Agency.
In den o.g. Fällen
sind Voraussetzungen erfüllt, die eine absehbare, zumindest
mittelbare amerikanische Produkthaftung und damit eine Verwicklung
in entsprechende Haftungsprozesse potentiell ermöglichen.
3. Eigene Betriebsstätte in den USA
I. Ein Maschinenhersteller beschließt, ein neues Fabrikationswerk
organisiert als selbständiges Konzernunternehmen in
den USA aufzubauen. Die Produktion basiert zwar auf deutschen Konstruktionsunterlagen,
die komplette Fertigung findet aber in den USA unter Zuhilfenahme
dort ansässiger Zulieferer statt.
II. Ein Produzent von
Maschinen entscheidet sich dafür in den USA eine Niederlassung
zu gründen. Diese unabhängige Firma soll, in den USA,
sowohl die Lagerhaltung und den Versand von Ersatzteilen sowie deren
Vertrieb abwickeln.
In diesem Fall ist das
Risiko und die damit verbundenen Versicherungsmöglichkeiten
davon abhängig, ob es sich um eine selbstständige Tochterfirma
oder eine Außenstelle handelt.
Quelle: German American Chamber of Commerce California,
Inc.
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